|
BAUMASCHINEN
 |
BAUMASCHINEN |
|
|
 |
Kalkstreuer |
|
|
 |
Baumaschinen |
|
|
BEWERTUNG
SERVICE-LINKS
 |
Tools |
|
|
 |
Routenplaner |
|
|
MARKETING-ITO
NEWS
|
 |
CE Kennzeichnung und Importe von Baumaschinen |
| |
2008-07-02 - Importe und Vertrieb von Maschinen und Geräten in de EU |
| |
Viele Produkte, die auf dem EU-Markt gehandelt werden, müssen eine CE-Kennzeichnung besitzen. Die CE-Kennzeichnung drückt aus, dass spezifische gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Die CE-Kennzeichnung ist dann der "Reisepass" für die gesamte EU. Hersteller, die in Europa ansässig sind, müssen die CE-Kennzeichnung kraft nationaler Gesetze anbringen.
Was ist jedoch mit Importen von Produkten, die außerhalb der EU hergestellt werden? Worauf müssen Importeure achten? In vielen Fällen darf der Nicht-EU-Hersteller die CE-Verfahren auch im Ausland erledigen. Er muss dies dann dem Importeur schriftlich bestätigen und gegebenenfalls einige Unterlagen mitliefern.
Bei elektronischen Geräten zum Beispiel kann der Nicht-EU-Hersteller das CE-Verfahren komplett durchführen. Er darf die CE-Kennzeichnung anbringen und eine CE-Konformitätserklärung ausstellen. Der Importeur erhält eine Kopie dieser CE-Erklärung und kann das Produkt mit der CE-Kennzeichnung im europäischen Markt vertreiben. Bei Spielzeug sieht es ähnlich aus, jedoch muss hier der Importeur Unterlagen über den Hersteller, über die Prüfungen am Spielzeug sowie Angaben über die Vertriebsorte besitzen.
Und was tun, wenn der ausländische Hersteller keine Kooperation bei der CE-Kennzeichnung zeigt? Oder der Hersteller gänzlich unbekannt ist? Dann bleibt nur übrig, dass der Importeur wie ein Hersteller agieren muss und sämtliche Verfahren zur CE-Kennzeichnung selbst in eigener Verantwortung durchführt.
Darf CE auf jedes beliebige Produkt geklebt werden? Nein, die CE-Kennzeichnung ist nur erlaubt für Produkte, für die es vorgeschrieben ist. Das Aufkleben eines CE-Kennzeichens, nur weil es "schick" erscheint, ist untersagt und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Eine Liste der Produkte, wie zb Erdbaumaschinen Bagger Minibagger Dumper Raupendumper Kettendumper Raupen Kettenbagger finden Sie auf www.ito-germany.de blog |
 |
Begriffsbestimmungen Im Sinne der EU Richtlinie |
| |
2008-05-08 - Was ist ? |
| |
Begriffsbestimmungen ( CE-Kenzeichnung Baumaschinen Bagger , dumper usw )
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck `Maschine`
die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten
Erzeugnisse.
Ferner bezeichnet der Ausdruck oder die folgenden Ausdrücke
a)
`Maschine`
— eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete
oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für
eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
— eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs,
der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort
oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf
einem Beförderungsmittel oder Installation in einem
Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
— eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten,
zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen
Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die,
damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und
betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
— eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder
Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine
beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt
sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar
eingesetzte menschliche Kraft ist;
b)
`auswechselbare Ausrüstung`
— eine Vorrichtung, die der
Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren
Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu
ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein
Werkzeug ist;
c)
`Sicherheitsbauteil`
ein Bauteil,
— das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
— gesondert in Verkehr gebracht wird,
— dessen Ausfall und oder Fehlfunktion die Sicherheit von
Personen gefährdet und
— das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich
ist oder durch für das Funktionieren der Maschine
übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet
sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
aktualisiert werden kann;
d)
`Lastaufnahmemittel`
ein nicht zum Hebezeug gehörendes
Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last
ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an
der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist,
ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert
in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten
auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile
e)
`Ketten,
Seile und Gurte` für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen
oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte
Ketten, Seile und Gurte;
f)
`abnehmbare Gelenkwelle`
ein abnehmbares Bauteil zur
Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine
und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager
beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen
mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist
diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;
g)
`unvollständige Maschine`
eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden
h)
`Inverkehrbringen`
die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen
Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren
Vertrieb oder ihre Benutzung;
i)
`Hersteller`
jede natürliche oder juristische Person, die eine
von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige
Maschine konstruiert und oder baut und für die Übereinstimmung
der Maschine oder unvollständigen Maschine
mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen
unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für
den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller
im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert,
wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von
dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige
Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller
betrachtet;
j)
`Bevollmächtigter`
jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche
oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich
dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder
einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit
dieser Richtlinie verbunden sind;
k)
`Inbetriebnahme`
die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung
einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in
der Gemeinschaft;
l)
`harmonisierte Norm`
eine nicht verbindliche technische
Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation,
nämlich dem Europäischen Komitee für Normung
(CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische
Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
(ETSI), aufgrund eines Auftrags der
Kommission nach den in der Richtlinie 98 34 EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (1) festgelegten Verfahren
angenommen wurde.
|
 |
Baumaschinen Auktion |
| |
2008-05-07 - CE-Kennzeichnung bei Baumaschinen Auktion fehlt |
| |
Vorsicht bei Baumaschinen Auktionen! ( Bericht von www.vdma.org )
05.03.2008 - Geschätzte 20 bis 30 Prozent der Bagger, die am 20. und 21. Februar 2008 auf einer Auktion für Bau- und Landmaschinen in Dormagen unter den Hammer kamen, entsprachen nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der europäischen Rechtsvorschriften.
Viele Maschinen entsprechen nicht den EU Sicherheitsstandards
VDMA für nachhaltige Stärkung der Marktüberwachung
Käufer oft unbedarft
Viele Maschinen entsprechen nicht den EU Sicherheitsstandards Nach-oben
Die Folgen, die das Inverkehrbringen solcher Maschinen in Europa haben kann, sind den Käufern oft nicht klar. Aber, so weiß Réne Kampmeier, Technik-Experte beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA): `Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Zusammen mit seinem Kollegen Malcom Kent von der britischen Construction Equipment Association (CEA) war Kampmeier nach Dormagen gefahren, um sich ein Bild über den Zustand der dort angebotenen Baumaschinen zu machen. Sein Fazit: gerade für Versteigerungen werden im großen Stil neue und gebrauchte Baumaschinen nach Europa eingeführt, die eigentlich gar nicht für einen Import in den europäischen Binnenmarkt vorgesehen waren. Und zwar deshalb nicht, weil sie keine oder eine nur unberechtigte Kennzeichnung tragen und damit nicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen der europäischen Rechtsvorschriften wie der Maschinen-Richtlinie entsprechen. So waren einige Maschinen zu sehen, bei denen beispielsweise die Schlauchbruchsicherung komplett fehlte.
VDMA für nachhaltige Stärkung der Marktüberwachung
Bei manchen der in Dormagen angebotenen Maschinen war dieses Defizit auf Anhieb sichtbar. CE-Kennzeichnungen fehlten komplett oder waren nur notdürftig an den Maschinen angebracht. Andere Geräte trugen zwar die CE-Kennzeichnung, verfügten aber nicht über die erforderliche EG-Konformitätserklärung. `CE-gekennzeichnet ist nämlich nicht unbedingt gleich rechtskonform", sagt Kampmeier. Erst wenn sich der Käufer vorab von der Konformität überzeugt, können Zweifel beseitigt werden. Das kann durch eine Abnahme oder mit Hilfe von Checklisten zur schnellen Kontrolle geschehen. Der VDMA, so Kampmeier, tritt daher für eine nachhaltige Stärkung der Marktüberwachung ein. Nur wenn der EU-Mitgliedsstaat seiner hoheitlichen Aufgabe hinreichend gerecht wird, kann sich der Käufer auf die CE-Kennzeichnung der Maschinen und die Aussagen der EG-Konformitätserklärung verlassen.
Käufer oft unbedarft
Verantwortlich für die korrekte CE-Kennzeichnung von Maschinen und Geräten, ist entweder der Hersteller, oder, wenn der Hersteller das Produkt nicht selbst auf den Europäischen Markt einführt, der Importeur beziehungsweise derjenige, der die Maschine hier in den Verkehr bringt. Ist die Kennzeichnung nicht korrekt oder fehlt gar, verstößt dieser gegen geltendes Recht. Das wird vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Weitere Konsequenzen hängen von den tatsächlichen Sicherheitsmängeln ab, die Prüfer bei den Geräten feststellen. Bei gravierenden Mängeln wird die Maschine gleich ganz aus dem Verkehr gezogen. Besonders brenzlig für Importeure und diejenigen, die das Gerät mit unberechtigter oder fehlender CE-Kennzeichnung in den Warenverkehr bringen, wird es wenn Haftungsfragen ins Spiel kommen. Werden beispielsweise Menschen verletzt oder Material beschädigt, wenn sich der Nutzer einer Maschine aufgrund der CE-Kennzeichnung auf Existenz und Funktion bestimmter Sicherheitseinrichtungen verlassen hat, die dann tatsächlich fehlten oder nicht ordnungsgemäß funktionierten, kann es teuer werden. Kampmeiers Rat: wer als Käufer einer Baumaschine auf der sicheren Seite sein will, der sollte die CE-Kennzeichnung hinterfragen und sich immer von der Übereinstimmung mit den Sicherheitsvorschriften überzeugen.
Noch scheinen die Teilnehmer an Baumaschinenauktionen von Rechtsverstößen, Geldstrafen und Haftungsrisiken nicht sonderlich beeindruckt. Alle in Dormagen angebotenen 800 Baumaschinen fanden einen Käufer.
Bericht von VDMA |
 |
Das CE-Zeichen in Theorie und Praxis |
| |
2008-04-29 - CE Kennzeichnung von Baumaschinen |
| |
Die CE-Kennzeichnung steht seit Beginn ihrer Einführung in der Kritik der Bau -Branche.
Doch was oberflächlich gesehen überflüssig erscheint, entpuppt sich bei genauem Betrachten als durchaus sinnvoll.
Um die gegenseitige Beeinflussung von Baumaschinen und deren
Bedienern ( Maschinenführer ) gering zu halten, hat
der Gesetzgeber genormte Richtlinien und die CE-Kennzeichnungspflicht
eingeführt.
Jeder der Baumaschinen herstellt beziehungsweise in den
Verkehr bringt, muss ihnen eine Normgerechte Nutzung innerhalb der
gesetzlichen Grenzwerte bescheinigen.
Dies geschieht mit der Erstellung einer Bedienungs - Gebrauchsanweisung und der CE Konformitätserklärung
so wie die Dokumentation dieser durch den inverkehrbringer.
In der Praxis sieht die allerdings anders aus! Da stehen an erster Stelle
Das Kopieren von Bedienungsanleitungen und der Profit beim Verkauf der Maschinen,
das Risiko und die Gefahr die durch diese Geräte ausgeht wird ignoriert. |
SITE-SEARCH
GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN
Copyright by ITO-Germany 2012, Alle Rechte vorbehalten
|
RSS FEED
TOP ANGEBOTE
TOP-GEBRAUCHTE
BAUMASCHINEN BLOG
|